Maßnahmen aus Ersatzzahlungen
Mit der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG 06.10.2015) ist die Verwaltung von Mitteln aus Ersatzzahlungen (EZG) der Eingriffsregelung an die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz übertragen worden (vgl. § 7 Abs. 5 LNatSchG i.V.m. §§ 13-18 BNatSchG).
In den ersten drei Jahren nach Vereinnahmung stehen die Ersatzzahlungsmittel ausschließlich der am Eingriff beteiligten Naturschutzbehörde zu, die im Rahmen eines Antragsverfahrens bei der SNU Naturschutzmaßnahmen umsetzen kann. Nach drei Jahren können nicht verausgabte Mittel im entsprechenden Naturraum auch durch weitere Antragsteller sowie durch die SNU selbst für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden.
Die Verwendung von Ersatzzahlungen sowie das Antragsverfahren werden durch die Bestimmungen der Landeskompensationsverordnung (LKompVO) sowie der Landeskompensationsverzeichnisverordnung (LKompVzVO) vom 12.06.2018 weiter konkretisiert. In Bezug auf das Antragsverfahren und die Abwicklung der Maßnahmen gelten die Vorgaben des öffentlichen Zuwendungsrechts nach § 44 LHO zzgl. dazu ergangener Verwaltungsvorschriften entsprechend. Nähere Ausführungen zu fachlichen und organisatorischen Vorgaben finden Sie in den "Naturschutzfachlichen Kriterien zur Verwendung von Ersatzzahlungen sowie Antrags- und Verwendungsverfahren".
Zusammenfassend sind insbesondere folgende Vorgaben bei der Planung und Bearbeitung von Maßnahmen aus Ersatzzahlungen zu beachten:
- § 15 BNatSchG
- § 7 LNatSchG
- § 9 LKompVO
- § 4 Abs. 4 LKompVzVO
- § 44 LHO zzgl. dazu ergangener VV
- Naturschutzfachliche Kriterien zur Verwendung von Ersatzzahlungen sowie Antrags- und Verwendungsverfahren
Einen schematischen Verfahrensablauf einer Maßnahme aus Ersatzzahlung (MAE) finden Sie hier.