Was sind eigentlich invasive Arten?
Gebietsfremde Arten, in der Gesamtheit als auch Neobiota bezeichnet, sind Pflanzen, Pilze und Tiere, die durch menschliches Zutun, absichtlich, oder unabsichtlich, nach 1492 in Gebiete gelangt sind, in denen sie natürlicherweise nicht vorkommen. Sollten diese Arten auf natürliche Weise, z. B. durch den Klimawandel, nach Rheinland-Pfalz gelangt sein, zählen sie nicht dazu. Der überwiegende Großteil fügt sich problemlos in seine neue Umwelt ein. Nur von einem kleinen Teil kann eine Gefahr für die heimische Tier- und Pflanzenwelt ausgehen. Sie werden als invasive Arten bezeichnet. Die Europäische Union regelt seit 2015 den Umgang mit invasiven Arten. Grundlage hierfür ist die EU-Verordnung Nummer 1143/2014, die für alle EU-Mitgliedsstaaten rechtsverbindlich ist. Die Arten-Liste zur EU-Verordnung wird „Unionliste“ genannt und auf ihr stehen aktuell 88 Arten, die in der Europäischen Union als invasiv gelten. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert, d.h. um weitere Arten ergänzt.
Situation in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz wurden in den letzten 25 Jahren 36 dieser Arten nachgewiesen, wenige davon wurden bisher im ArtenFinder gemeldet. Ihre Sichtung löst ganz unterschiedliche Reaktionen aus, je nach ihrer rechtlichen Einstufung (nach EU-V 1143/2014): Pflanzen- und Tierarten der Unionsliste, die in Rheinland-Pfalz als weit verbreitet gelten), beispielweise die Nilgans (Alopochen aegyptiaca) oder das Indische Springkraut (Impatiens glandulifera), unterliegen einem „Management“. Die Managementmaßnahmen beinhalten, dass negative Einflüsse der Art auf gefährdete Lebensräume – wie beispielweise Schutzgebiete – möglichst eingedämmt werden, die Art aber sonst keine weiteren Gegenmaßnahmen auslöst. Wohingegen es Arten, die zur „Früherkennung“ eingestuft sind, noch gar nicht oder bisher nur vereinzelt in Rheinland-Pfalz gibt. Solche Funde werden den Oberen Naturschutzbehörden gemeldet und unterliegen einer Beseitigungspflicht. Hier sind Meldungen äußerst wichtig, um schnell Maßnahmen ergreifen zu können. Die aktuellen Listen finden sich beim Landesamt für Umwelt (LfU).
Neue Situation bei der Asiatischen Hornisse ab Sommer 2025
Die Asiatische Hornisse (Vespa velutina nigrithorax) war lange Zeit zur Früherkennung eingestuft. Das heißt, dass Sichtungen über die Meldeseite beim ArtenFinder RLP eingingen und bei Nestfunden über die Oberen Naturschutzbehörden eine Entfernung veranlasst wurde. So konnten seit Beginn der Meldekampagne über 800 Nester entfernt werden.
An diesem Vorgehen hat sich nun kürzlich – seit dem 1. August – etwas geändert, da die Asiatische Hornisse seit März 2025 auf der Unionsliste zur „Management-Art“ heruntergestuft wurde. Das heißt, ab August entfällt die unmittelbare Meldepflicht nach Brüssel und in der Folge auch die Meldung an die Naturschutzbehörden, da nun durch die Naturschutzverwaltung keine Bekämpfung mehr erfolgt. Einzige Ausnahme: wenn negative Auswirkung in Schutzgebieten absehbar sind, schreiten die Naturschutzbehörden ein.
Was machen mit dem Nest im Schuppen?
Die Beseitigung von Nestern obliegt nun dem Grundstückseigentümer, obwohl niemand dazu verpflichtet ist, Nester beseitigen zu lassen und die Beauftragung eines Hornissenbekämpfers grundsätzlich im eigenen Ermessen liegt. Zu beachten ist, dass auch die Kosten selber getragen werden müssen. Hier ist es ratsam zu prüfen, ob die Hausratsversicherung die Kosten bei einem Schädlingsbefall übernimmt.
Was können Sie tun?
Klimaschutzministerium, Obere Naturschutzbehörden und die Stiftung Natur und Umwelt RLP (SNU) als Trägerin der ArtenFinder Projekts haben beschlossen, dass die geschaffenen Strukturen vorerst erhalten bleiben. Die Meldeseite bleibt bestehen, alle Meldungen der Asiatischen Hornisse werden weiterhin bearbeitet, die Neststandorte registriert und dokumentiert. Dies ist wichtig, um weiterhin einen Überblick über die Entwicklung der Ausbreitung der Art zu erhalten.