Maßnahmen aus Ersatzzahlungen

Mit Ersatzzahlungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sollen zweckgebundene Maßnahmen des Naturschutzes und Landschaftspflege zur nachhaltigen Aufwertung von Natur und Landschaft durchgeführt werden. Insbesondere eignen sich hierzu Bewirtschaftungs-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen, die Flächen in einen für den Naturschutz dauerhaft höherwertigen Zustand bringen und halten können. Voraussetzungen für eine Maßnahme aus Ersatzzahlung sind die naturschutzfachliche Aufwertungsbedürftigkeit und Aufwertungsfähigkeit einer Fläche. Daneben wird die räumliche Lage innerhalb einer bestimmten Schutzgebietskulisse (§ 7 Abs. 1 LNatSchG) vorausgesetzt sowie, dass keine anderweitigen rechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung der Maßnahme bestehen.

Entsprechende Projektideen können bei der SNU u. a. durch Kommunen, Vereine und Stiftungen im Rahmen eines Antragsverfahrens eingereicht werden. Die Kosten für die Umsetzung und Unterhaltung bewilligter Maßnahmen (bei einem Projektzeitraum von in der Regel 15 Jahren) können bis zu 100 % erstattet werden.

Sie haben eine Idee für eine Aufwertungsmaßnahme im Naturschutz oder der Landschaftspflege? 
Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der Eignung Ihrer Projektidee sowie bei der Entwicklung eines Antrags. Eine unverbindliche Vorabanfrage mit kurzer inhaltlicher Darstellung des Projekts sowie erste Kostenschätzungen sind dabei hilfreich.

In Bezug auf das Antragsverfahren und die Abwicklung der Maßnahmen gelten die Vorgaben des öffentlichen Zuwendungsrechts nach § 44 LHO zzgl. dazu ergangener Verwaltungsvorschrift entsprechend. Ferner wird die Verwendung von Ersatzzahlungen sowie das Antragsverfahren durch die Bestimmungen der Landeskompensationsverordnung (LKompVO) sowie der Landeskompensationsverzeichnisverordnung (LKompVzVO) vom 12.06.2018 weiter konkretisiert. Weitere fachliche und organisatorische Vorgaben finden Sie in den „Naturschutzfachlichen Kriterien zur Verwendung von Ersatzzahlungen sowie Antrags- und Verwendungsverfahren".

Hintergrund:
Die Verwaltung von Mitteln aus Ersatzzahlungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wurde an die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz mit Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG 06.10.2015) übertragen. Ersatzzahlungen sind im Rahmen von Eingriffen in Natur und Landschaft von den Verursachern zu zahlen, um die entstandenen Beeinträchtigungen zu kompensieren und den Zustand von Natur und Landschaft in der Gesamtbilanz nicht zu verschlechtern. Die praktische Kompensation erfolgt im Nachgang durch die Verwendung der Mittel für Naturschutzmaßnahmen.