Der Wolf ist durch die FFH-Richtlinie, als Umsetzung der Berner Konvention, nach Art. 12 Abs. 1 durch die Europäische Union als streng geschützt eingestuft (Anhang II und IV). Diese europarechtliche Vorgabe wird durch das Bundesnaturschutzgesetz in folgenden Paragrafen umgesetzt: § 7 Abs. 2 Nr. 13 a (besonders geschützt) und Nr. 14 a und b (streng geschützt) in Verbindung mit den Verboten aus § 44 Abs. 1-3 BNatSchG (Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten). Ausnahmen von diesen Verboten sind nur im Einzelfall unter den Voraussetzungen der §§45 Abs. 7 und 67 BNatSchG zulässig. Die Entscheidung liegt bei den dafür zuständigen Behörden.
Der Wolf unterliegt ferner dem Vermarktungsverbot der EU Artenschutzverordnung VO Nr. 338/97, insbesondere Art. 8 Abs. 1, als Umsetzung des Washingtoner Artenschutzabkommens in EU-Recht.
Der Wolf gilt nicht als jagdbares Wild im Sinne des Jagdgesetzes. Er ist damit weder jagdbar, - außer in evtl. notwendigen Ausnahmesituationen - noch unterliegt er einer besonderen Hegeverpflichtung durch Jäger und Grundeigentümer wie andere Wildarten. Auch vom Landesjagdverband wird derzeit eine Änderung dieser Rechtslage nicht angestrebt.
Die vorsätzliche Tötung eines Wolfs stellt einen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote dar und kann nicht nur als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld, sondern auch als Straftat geahndet werden. Das Gesetz sieht hierbei eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Zudem können Jagdscheininhaber mit dem Entzug ihres Jagdscheins belangt werden.
Auch die illegale Aussetzung von Wölfen ist strafbewehrt und untergräbt den Aufbau von Vertrauen ebenso wie evtl. illegale Abschüsse!
In Rheinland-Pfalz vorhandene Wolfsgehege müssen ordnungsgemäß und verlässlich gegen Ausbruch gesichert sein.
Die EU erwartet von den Mitgliedsländern, dass sie für diese Arten einen günstigen Erhaltungszustand erhalten bzw. herbeiführen. Um einen günstigen Erhaltungszustand zu erreichen, sollte eine isolierte Population von Wölfen aus mindestens 1.000 erwachsenen Tieren bestehen (LINELL et al. 2008). Bis dahin scheiden jagdliche Eingriffe zur zahlenmäßigen und räumlichen Steuerung einer Wolfspopulation auf Grund der gegenwärtigen Rechtslage aus.